Oberlandesgericht Köln, 1997-01-28, 9 U 62/96

9 U 62/96Tribunal supérieur28 janv. 1997

Regest

1. Für den subjektiven Risikoausschluß nach § 4 Nr. 6 AVB-WB genügen der wissentliche Verstoß gegen das dort bestimmte Verhalten hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit und die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Schaden. Vorsatz im Sinne des § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muß, ist nicht erforderlich. 2. Einzelne Feststellungen des Urteils im Haftpflichtprozeß sind im nachfolgenden Deckungsprozeß zu würdigen und unter die versicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 62/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-28

Aktenzeichen: 9 U 62/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0128.9U62.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 1, 49, 149 VVG; AVB-WB §§ 1, 4 Nr. 6

Leitsätze

  1. Für den subjektiven Risikoausschluß nach § 4 Nr. 6 AVB-WB genügen der wissentliche Verstoß gegen das dort bestimmte Verhalten hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit und die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Schaden. Vorsatz im Sinne des § 152 VVG, der auch die Schadensfolgen umfassen muß, ist nicht erforderlich.

  2. Einzelne Feststellungen des Urteils im Haftpflichtprozeß sind im nachfolgenden Deckungsprozeß zu würdigen und unter die versicherungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 234/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.OOO,OO DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu erbringen.

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