Oberlandesgericht Köln, 1997-02-14, 25 WF 6/97

25 WF 6/97Tribunal supérieur14 févr. 1997

Regest

Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der 1. Instanz ist davon auszugehen, daß Art. 144 des türkischen Zivilgesetzbuches nicht lediglich einen das Existenzminimum sichernden Unterhaltsanspruch begründet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 6/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-02-14

Aktenzeichen: 25 WF 6/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0214.25WF6.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO § 114

Leitsätze

Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in der 1. Instanz ist davon auszugehen, daß Art. 144 des türkischen Zivilgesetzbuches nicht lediglich einen das Existenzminimum sichernden Unterhaltsanspruch begründet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.10.1996 wird der Beschluß des AG Leverkusen vom 23.9.1996 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.12.1996 abgeändert und der Antragstellerin unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen insgesamt Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. in K. zu den Bedingungen eines am AG Leverkusen zugelassenen Rechtsanwalts für folgenden Klageantrag bewilligt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.1996 - 15. 9.1996 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 530, 20 DM und ab 16.9.1996 von 581, 65 DM zu zahlen.

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