Oberlandesgericht Köln, 1997-02-28, 19 U 194/95

19 U 194/95Tribunal supérieur28 févr. 1997

Regest

Eine Klausel in Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wonach der Auftragnehmer nur zur Geltendmachung seiner bis zum Rücktritt tatsächlich aufgewendeten Kosten berechtigt sein soll, falls der Auftraggeber ,aus zwingenden Gründen" vom Auftrag zurücktritt, verstößt gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Es existiert kein Handelsbrauch, demzufolge bei Beschaffung von Software jederzeit ein Recht zur Stornierung vor Erhalt der Ware anerkannt ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 194/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-28

Aktenzeichen: 19 U 194/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0228.19U194.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: AGBG §§ 9, 10

Leitsätze

Eine Klausel in Allgemeinen Einkaufsbedingungen, wonach der Auftragnehmer nur zur Geltendmachung seiner bis zum Rücktritt tatsächlich aufgewendeten Kosten berechtigt sein soll, falls der Auftraggeber ,aus zwingenden Gründen" vom Auftrag zurücktritt, verstößt gegen § 10 Nr. 3 AGBG.

Es existiert kein Handelsbrauch, demzufolge bei Beschaffung von Software jederzeit ein Recht zur Stornierung vor Erhalt der Ware anerkannt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. August 1995 - 86 O 18/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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