Oberlandesgericht Köln, 1997-03-03, 14 WF 16/97

14 WF 16/97Tribunal supérieur3 mars 1997

Regest

1) Der Beklagte einer Abänderungsklage gibt bei Abänderungsgründen aus der Sphäre des Abänderungsklägers erst Klageveranlassung, wenn ihm die Gründe der Abänderung schlüssig und nachprüfbar nachgewiesen werden und er innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht (teilweise) auf die Rechte aus dem Titel verzichtet. 2) Ein ,sofortiges" Anerkenntnis kann innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 276 ZPO abgegeben werden, mag auch ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren vorangegangen sein, in dem sich der Beklagte gegen die Abänderung zur Wehr gesetzt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 16/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-03-03

Aktenzeichen: 14 WF 16/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0303.14WF16.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 93, 114, 118, 276

Leitsätze

  1. Der Beklagte einer Abänderungsklage gibt bei Abänderungsgründen aus der Sphäre des Abänderungsklägers erst Klageveranlassung, wenn ihm die Gründe der Abänderung schlüssig und nachprüfbar nachgewiesen werden und er innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht (teilweise) auf die Rechte aus dem Titel verzichtet.

  2. Ein ,sofortiges" Anerkenntnis kann innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 276 ZPO abgegeben werden, mag auch ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren vorangegangen sein, in dem sich der Beklagte gegen die Abänderung zur Wehr gesetzt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 4.12.1996 (31 F 133/96) wird diese abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Kläger fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

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