Oberlandesgericht Köln, 1997-03-10, 16 U 90/96

16 U 90/96Tribunal supérieur10 mars 1997

Regest

Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Kindschaftsprozeß (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist das Gericht nicht gehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder gänzlich substanzlosen, nicht auf konkrete Vorfälle oder auf konkrete im Hinblick auf die Haupttatsache schlüssige Indizien gestützten Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen. Der die Anerkennung der Vaterschaft oder die Ehelichkeit anfechtende Mann kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (gefestigte Rechtssprechung des Senats; gleichlautend auch Beschluß vom 7.5.1997 - 16 W 20/97 -).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 90/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-10

Aktenzeichen: 16 U 90/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0310.16U90.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1600 m

Leitsätze

Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Kindschaftsprozeß (§§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur möglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist das Gericht nicht gehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder gänzlich substanzlosen, nicht auf konkrete Vorfälle oder auf konkrete im Hinblick auf die Haupttatsache schlüssige Indizien gestützten Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen. Der die Anerkennung der Vaterschaft oder die Ehelichkeit anfechtende Mann kann sich insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein serologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er nicht der Vater sei (gefestigte Rechtssprechung des Senats; gleichlautend auch Beschluß vom 7.5.1997 - 16 W 20/97 -).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düren vom 24. Oktober 1996 - 3 C 161/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

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