7 U 183/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-03-20, 7 U 183/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-03-20, 7 U 183/96
7 U 183/96Tribunal supérieur20 mars 1997
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 183/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-03-20
Aktenzeichen: 7 U 183/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0320.7U183.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 09.07.1996 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 121/95 - teilweise abgeändert. Die gegen das Land gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des beklagten Instituts wird zurück-gewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst und das beklagte Institut je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt der Kläger. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 11.000,00 DM und im Falle der Vollstreckung durch das beklagte Land 16.000,00 DM. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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