Oberlandesgericht Köln, 1997-04-03, 16 Wx 85/97

16 Wx 85/97Tribunal supérieur3 avr. 1997

Regest

Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 85/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-03

Aktenzeichen: 16 Wx 85/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: PolG NW §§ 35, 36

Leitsätze

Wird eine Person gem. § 35 PolG NW in Polizeigewahrsam genommen, so richtet sich das Verfahren über die herbeizuführende richterliche Entscheidung nach dem FEVG, das wiederum auf die Vorschriften des FGG verweist. Diese richterliche Entscheidung ist, sobald der Betroffene wieder in die Freiheit entlassen ist, nicht mehr nachträglich mit der Beschwerde überprüfbar. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren ist dem FGG fremd.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 26. März 1997 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1997 - 1 T 73/97 - wird zurückgewiesen.

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