16 WX 76/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-04-29, 16 WX 76/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-04-29, 16 WX 76/97
16 WX 76/97Tribunal supérieur29 avr. 1997
Regest
Bestandskraft unzulässiger, aber unangefochtener Mehrheitsbeschlüsse WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 2 1) Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingende Regelung. 2) Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 76/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-29
Aktenzeichen: 16 WX 76/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0429.16WX76.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 22 ABS. 1, 23 ABS. 4 S. 2
Leitsätze
Bestandskraft unzulässiger, aber unangefochtener Mehrheitsbeschlüsse
WEG §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 2 1) Ein unter Mißachtung des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit, nicht einstimmig gefaßter Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Er wird, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird, bestandskräftig. Der Bestandskraft sind gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer nicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG beinhaltet keine den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums berührende, zwingende Regelung. 2) Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer einem Wohnungseigentümer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Gartenfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.
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