Oberlandesgericht Köln, 1997-05-02, 6 U 18/90

6 U 18/90Tribunal supérieur2 mai 1997

Regest

1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen. 2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden >Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist. 3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 18/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-05-02

Aktenzeichen: 6 U 18/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0502.6U18.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

  1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen.
  2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden >Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist.
  3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 31 O 558 / 88 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils die folgende Neufassung erhält:

Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird

  1. die Beklagte verurteilt, unter Angabe der Umsätze Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber die nachstehenden Werbeaussagen verwandt wurden:

a) " Sie haben... eine Richtbank und Traversen vom Wettbewerb...das ist nicht wichtig. B. Modular-Richtwinkelsätze sind austauschbar ! "

oder

b) " Das B. Modular-System ist speziell konstruiert..., aber durch seine Vielseitigkeit ist es auch auf anderen Wettbewerbs- bänken verwendbar "

oder

c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...auf den Wettbewerbs- Richtbänken und traversen benutzt werden "

oder

d) " Die B. Modular-System- Basistürme passen auf alle C.-Modultraversen "

oder

e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das Modular-System von B. paßt darauf "

oder

f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder Richtbänken, es gibt überhaupt keine Anpassungsprobleme "

oder

g) " B. P- 201 einige Markenzulassungen ...Peugeot... ...VW.... "

wie im folgenden wiedergegeben:

  1. festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der Klägerin durch die Verwendung der vorstehenden unter Ziff. 1 a) bis g) genannten Werbeaussagen verursacht hat.

Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 2/3, der Beklagten mit 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 225.000.-, die der Klägerin auf DM 25.000.- festgesetzt.

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