16 WX 97/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 16 WX 97/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-16, 16 WX 97/97
16 WX 97/97Tribunal supérieur16 mai 1997
Regest
Erschwerung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentümerversammlung WEG § 18 Abs. 4 Liefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund i.S. von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen Wohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung des Entziehungsverfahrens. Da dieses Verfahren zunächst einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraussetzt, gebietet es die ordnungsgemäße Verwaltung, daß der Verwalter auf Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt. Er kann hiervon nicht absehen, wenn eine informelle Befragung der Wohnungseigentümer ergibt, daß sie mehrheitlich die Angelegenheit als ,Privatsache" ansehen, die die Versammlung nicht beschäftigen sollte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 97/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-16
Aktenzeichen: 16 WX 97/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0516.16WX97.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 18 ABS. 4; WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNG; AUSSCHLUß
Leitsätze
Erschwerung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentümerversammlung
WEG § 18 Abs. 4 Liefert ein Wohnungseigentümer einen Entziehungsgrund i.S. von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, so haben die übrigen Wohnungseigentümer einen unverzichtbaren Anspruch auf Einleitung des Entziehungsverfahrens. Da dieses Verfahren zunächst einen entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung voraussetzt, gebietet es die ordnungsgemäße Verwaltung, daß der Verwalter auf Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufnimmt. Er kann hiervon nicht absehen, wenn eine informelle Befragung der Wohnungseigentümer ergibt, daß sie mehrheitlich die Angelegenheit als ,Privatsache" ansehen, die die Versammlung nicht beschäftigen sollte.
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