Oberlandesgericht Köln, 1997-05-26, 16 U 46/97

16 U 46/97Tribunal supérieur26 mai 1997

Regest

Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 46/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-05-26

Aktenzeichen: 16 U 46/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0526.16U46.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 584

Leitsätze

Ist im Ursprungsverfahren ein Berufungsurteil ergangen, durch das die Berufung für zulässig erklärt und in der Sache selbst tatsächlich und rechtlich umfassend erkannt worden ist, so ist für das Wiederaufnahmeverfahren allein das Berufungsgericht zuständig. Das gilt auch dann, wenn mit der Wiederaufnahmeklage sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das Berufungsurteil angefochten werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 15. Mai 1997 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

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