3 W 21/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 3 W 21/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-05-27, 3 W 21/97
3 W 21/97Tribunal supérieur27 mai 1997
Regest
1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 3 W 21/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-05-27
Aktenzeichen: 3 W 21/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0527.3W21.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 269 Abs. 3
Leitsätze
-
Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an.
-
Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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