16 U 78/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-06-23, 16 U 78/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-06-23, 16 U 78/96
16 U 78/96Tribunal supérieur23 juin 1997
Regest
Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste BGB § 823 Abs. 1 Ein Straßenbahnunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß der Fahrer sich jedenfalls bei Nachtfahrten vergewissert, ob im Zug an der Endhaltestelle sitzengebliebene Fahrgäste nicht infolge Krankheit, Drogen- oder Alkoholgenusses oder Müdigkeit derart hilflos sind, daß sie bei während der Weiterfahrt auftretenden Gefahren, etwa beim Ausbruch eines Brandes, nicht mehr reagieren können und den Gefahren daher schutzlos ausgeliefert sind. Die Fahrer müssen insoweit angehalten werden, alle Wagen zu öffnen, selbst durch diese Wagen zu gehen und die sitzengebliebenen Fahrgäste gegebenenfalls anzusprechen. Hierfür muß den Fahrern eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Eine Aufenthaltszeit von 3 Minuten zwischen Ankunft und Abfahrt an der Endhaltestelle ist insoweit regelmäßig nicht ausreichend.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 78/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-23
Aktenzeichen: 16 U 78/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0623.16U78.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 ABS. 1
Leitsätze
Organisationsverschulden eines Straßenbahnunternehmens im Hinblick auf die Verhinderung von Körperschäden hilfloser Fahrgäste
BGB § 823 Abs. 1 Ein Straßenbahnunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß der Fahrer sich jedenfalls bei Nachtfahrten vergewissert, ob im Zug an der Endhaltestelle sitzengebliebene Fahrgäste nicht infolge Krankheit, Drogen- oder Alkoholgenusses oder Müdigkeit derart hilflos sind, daß sie bei während der Weiterfahrt auftretenden Gefahren, etwa beim Ausbruch eines Brandes, nicht mehr reagieren können und den Gefahren daher schutzlos ausgeliefert sind. Die Fahrer müssen insoweit angehalten werden, alle Wagen zu öffnen, selbst durch diese Wagen zu gehen und die sitzengebliebenen Fahrgäste gegebenenfalls anzusprechen. Hierfür muß den Fahrern eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Eine Aufenthaltszeit von 3 Minuten zwischen Ankunft und Abfahrt an der Endhaltestelle ist insoweit regelmäßig nicht ausreichend.
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