12 U 66/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-07-24, 12 U 66/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-07-24, 12 U 66/96
12 U 66/96Tribunal supérieur24 juil. 1997
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 12 U 66/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-07-24
Aktenzeichen: 12 U 66/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0724.12U66.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.01.1996 - 15 O 274/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 9.886,41 nebst 10,75 % Zinsen aus DM 7.341,94 seit dem 01.09.1995 sowie 4 % Zinsen aus DM 2.544,47 seit dem 18.07.1996 zu zahlen.
II. Die Klägerin wird verurteilt,
-
an die Beklagte DM 20.016,60 nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1995 zu zahlen,
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die Beklagte von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Frau U.M., G. Straße, K, als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Dr. J.M. aus dem Generalmietvertrag betreffend das Haus F.ring , T., geltend macht und die darauf beruhen, daß bis Auslaufen des Generalmietvertrags am 31.12.1994 Frau J.P. noch im Besitz des Hauses war,
zu 1. und 2. Zug um Zug gegen Abtretung der der Be-klagten gegen Frau J.P. für den Zeitraum ab dem 01.01.1994 bis 30.09.1995 zustehenden Mietzins- und/oder Nutzungsentschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Räumung des Objektes F.ring 52, T., durch Frau J.P..
III. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten II. Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 DM und die Klägerin die der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe erbringt.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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