19 U 43/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 43/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-18, 19 U 43/97
19 U 43/97Tribunal supérieur18 août 1997
Regest
1. Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDVFachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ,Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist. 2. Vermißt das Gericht einen Beweisantritt einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann muß es erwägen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen will. Will es nach Ausübung seines Ermessens keine Beweisanordnung treffen, dann ist ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich (§ 139 ZPO). 3. Fehlt es schon an dieser Erwägung und/oder versäumt das Gericht den Hinweis an die Partei, dann liegt ein Verfahrensfehler nach § 539 ZPO vor.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 43/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-08-18
Aktenzeichen: 19 U 43/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0818.19U43.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 459, ZPO §§ 139, 144, 539
Leitsätze
- Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDVFachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ,Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist.
- Vermißt das Gericht einen Beweisantritt einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann muß es erwägen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen will. Will es nach Ausübung seines Ermessens keine Beweisanordnung treffen, dann ist ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich (§ 139 ZPO).
- Fehlt es schon an dieser Erwägung und/oder versäumt das Gericht den Hinweis an die Partei, dann liegt ein Verfahrensfehler nach § 539 ZPO vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.1.1997 - 20 O 324/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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