Oberlandesgericht Köln, 1997-08-19, 9 U 25/96

9 U 25/96Tribunal supérieur19 août 1997

Regest

Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 25/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-08-19

Aktenzeichen: 9 U 25/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0819.9U25.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 61

Leitsätze

Bei einem Rotlichtverstoß liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs vor, der in der Regel als grob fahrlässig anzusehen ist. Der Schuldvorwurf kann jedoch durch subjektive Besonderheiten herabgestuft werden, wobei ein Augenblicksversagen allein aber nicht ausreicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln - 24 O 408/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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