16 WX 200/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 WX 200/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-20, 16 WX 200/97
16 WX 200/97Tribunal supérieur20 août 1997
Regest
Keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung des rechtlichen Gehörs FGG § 20a, GG Art. 103 Abs. 1 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 200/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-20
Aktenzeichen: 16 WX 200/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20 A
Leitsätze
Keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
FGG § 20a, GG Art. 103 Abs. 1 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.
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