17 W 95/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-08-27, 17 W 95/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-08-27, 17 W 95/97
17 W 95/97Tribunal supérieur27 août 1997
Regest
Die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen nach GKG-KV Nr. 1201 ermäßigt sich nicht bei Abschluß eines Vergleichs in der Hauptsache (Kosten ausdrücklich ausgenommen) mit anschließender Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO, selbst wenn die Parteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses wirksam verzichtet haben. Die Regelung GKG-KV Nr. 1202, die in drei Fällen, zu denen die Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO nicht gehört, eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf den einfachen Tabellensatz vorsieht, ist auf diesen Sachverhalt nicht entsprechend anwendbar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 95/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-27
Aktenzeichen: 17 W 95/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0827.17W95.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: GKG-KV NR. 1201, 1202, 1226
Leitsätze
Die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen nach GKG-KV Nr. 1201 ermäßigt sich nicht bei Abschluß eines Vergleichs in der Hauptsache (Kosten ausdrücklich ausgenommen) mit anschließender Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO, selbst wenn die Parteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses wirksam verzichtet haben. Die Regelung GKG-KV Nr. 1202, die in drei Fällen, zu denen die Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO nicht gehört, eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf den einfachen Tabellensatz vorsieht, ist auf diesen Sachverhalt nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Gerichtskostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 17. Oktober 1996 - 25 O 110/96 - wird zurückgewiesen.
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