16 Wx 36/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 Wx 36/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-09-24, 16 Wx 36/97
16 Wx 36/97Tribunal supérieur24 sept. 1997
Regest
Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 36/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-09-24
Aktenzeichen: 16 Wx 36/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 23, 25
Leitsätze
Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1. bis 4. vom 05.02.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.12.1996 - 29 T 267/96 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. vom 04.02.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 19.12.1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. und die Beteiligte zu 6. tra-gen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen wei-teren Beschwerde je zur Hälfte. Eine Erstattung der außer-gerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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