Oberlandesgericht Köln, 1997-10-01, 5 U 63/97

5 U 63/97Tribunal supérieur1 oct. 1997

Regest

Der niedergelassene Arzt haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, die von Patienten an im Rezeptionsbereich der Praxis angebrachten Garderobenhaken aufgehängt werden. Eine Haftung kommt allerdings in Betracht, wenn der Patient um sichere Verwahrung bittet und die Praxishelferin ihn daraufhin veranlaßt, das Kleidungsstück am Garderobenhaken aufzuhängen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 63/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-10-01

Aktenzeichen: 5 U 63/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1001.5U63.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 688, 611, 242, 276, 278

Leitsätze

Der niedergelassene Arzt haftet nicht für das Abhandenkommen von Kleidungsstücken, die von Patienten an im Rezeptionsbereich der Praxis angebrachten Garderobenhaken aufgehängt werden. Eine Haftung kommt allerdings in Betracht, wenn der Patient um sichere Verwahrung bittet und die Praxishelferin ihn daraufhin veranlaßt, das Kleidungsstück am Garderobenhaken aufzuhängen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.1997 - 25 0 297/96 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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