4 WF 243/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-07, 4 WF 243/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-07, 4 WF 243/97
4 WF 243/97Tribunal supérieur7 oct. 1997
Regest
Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 WF 243/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-07
Aktenzeichen: 4 WF 243/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1007.4WF243.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze
Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.
Tenor
Die undatierte am 12.09.1997 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.01.1996 (41 F 265/94 PKH) angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120,00 DM wird zurückgewiesen.
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