Ausl 254/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-10-13, Ausl 254/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-10-13, Ausl 254/97
Ausl 254/97Tribunal supérieur13 oct. 1997
Regest
Die Frage, ob eine Auslieferung im Hinblick auf Art. 16 II Satz 2 GG zulässig ist oder nicht, ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen. Art. 16 Abs. 2 GG erfordert für das Auslieferungsverfahren die Feststellung, dass kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, im ersuchenden Staat drohe politische Verfolgung. Im Auslieferungsverfahren sind alle Umstände, die im Asylverfahren vorgebracht werden, ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte selbständig darauf zu prüfen, ob sie der Auslieferung entgegenstehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — Ausl 254/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-10-13
Aktenzeichen: Ausl 254/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1013.AUSL254.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 6
Leitsätze
Die Frage, ob eine Auslieferung im Hinblick auf Art. 16 II Satz 2 GG zulässig ist oder nicht, ist im Auslieferungsverfahren selbständig zu prüfen.
Art. 16 Abs. 2 GG erfordert für das Auslieferungsverfahren die Feststellung, dass kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, im ersuchenden Staat drohe politische Verfolgung. Im Auslieferungsverfahren sind alle Umstände, die im Asylverfahren vorgebracht werden, ohne Beschränkung der verfassungsrechtlichen Kontrolldichte selbständig darauf zu prüfen, ob sie der Auslieferung entgegenstehen.
Tenor
Die Auslieferung des bosnischen Staatsangehörigen G N an die Bundesrepublik Jugoslawien zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Kreisgerichts (Bezirksgerichts) Novi Pazar vom 30. Dezember 1993 (K. Nr. 70/93) in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs in Belgrad vom 24. Februar 1995 (K. I 263/94) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist zulässig.
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