18 U 54/93•Oberlandesgericht Köln, 1997-11-20, 18 U 54/93
Oberlandesgericht Köln, 1997-11-20, 18 U 54/93
18 U 54/93Tribunal supérieur20 nov. 1997
Regest
1. Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB liegt nicht vor, wenn der Besteller bei der Abnahmeverhandlung eine ausdrücklich als nur ,vorläufig" bezeichnete Erklärung abgibt und sich - ebenso ausdrücklich - eine weitere Überprüfung und ,endgültige Abnahme" nach Mängelbeseitigung vorbehält. 2. In allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen kann eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies kann im Verhältnis vom Hauptwerkunternehmen zum Subunternehmer der Fall sein. 3. Der Einbau der Steuerungsanlage einer in einer Fabrikhalle fest zu installierenden Elektrohängebahn betrifft Arbeiten an einem Bauwerk i.S.d. § 638 BGB.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 U 54/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-11-20
Aktenzeichen: 18 U 54/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1120.18U54.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 339, 631, 638, 640; AGB-GESETZ § 9
Leitsätze
- Eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB liegt nicht vor, wenn der Besteller bei der Abnahmeverhandlung eine ausdrücklich als nur ,vorläufig" bezeichnete Erklärung abgibt und sich - ebenso ausdrücklich - eine weitere Überprüfung und ,endgültige Abnahme" nach Mängelbeseitigung vorbehält. 2. In allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen kann eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies kann im Verhältnis vom Hauptwerkunternehmen zum Subunternehmer der Fall sein. 3. Der Einbau der Steuerungsanlage einer in einer Fabrikhalle fest zu installierenden Elektrohängebahn betrifft Arbeiten an einem Bauwerk i.S.d. § 638 BGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.1993 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung vom Beklagten den Ersatz von Mehraufwand infolge der Auftragsentziehung (in Höhe von 434.207,48 DM nebst Zinsen) begehrt, wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das vorerwähnte Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufungen und der Revision - an das Gericht des 1. Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland geleistet werden.
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