Oberlandesgericht Köln, 1997-11-24, 16 Wx 297/97

16 Wx 297/97Tribunal supérieur24 nov. 1997

Regest

Die Überweisung auf ein anderes als das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto des Verwalters hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat, so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht wie das fehlüberwiesene Geld.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 297/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-11-24

Aktenzeichen: 16 Wx 297/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1124.16WX297.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 27 Abs. 2 Ziff. 2, BGB § 362

Leitsätze

Die Überweisung auf ein anderes als das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto des Verwalters hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat, so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht wie das fehlüberwiesene Geld.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 31.10.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

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