Oberlandesgericht Köln, 1997-12-02, 9 U 83/97

9 U 83/97Tribunal supérieur2 déc. 1997

Regest

Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 83/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-02

Aktenzeichen: 9 U 83/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1202.9U83.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; EINBRUCHDIEBSTAHLSVERSICHERUNG; STEHLGUTLISTE; VERZÖGERUNG; OBLIEGENHEITSVERLETZUNG; BELEHRUNG

Leitsätze

Reicht der Versicherungsnehmer eine Liste der angeblich entwendeten Gegenstände nicht - wie in § 21 Nr. 1 b VHB 84 gefordert - unverzüglich bei der Polizei ein, sondern erst 6 Monate später, so liegt eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheiten im Schadensfall vor, die, auch wenn sie folgenlos bleibt, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Einer vorangehenden Belehrung durch den Versicherer bedarf es bei derartigen spontan zu erfüllenden Obliegenheiten nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.03.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 U 83/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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