16 Wx 293/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 Wx 293/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-19, 16 Wx 293/97
16 Wx 293/97Tribunal supérieur19 déc. 1997
Regest
Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 293/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 16 Wx 293/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1219.16WX293.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 5 Abs. 4, 21
Leitsätze
Haben die im zum Gemeinschaftseigentum zählenden Waschmaschinenkeller stehenden, zum Privateigentum einzelner Wohnungseigentümer gehörenden Waschmaschinen jeweils einen eigenen Wasserablauf, so sind die an diesen Wasserabläufen montierten Rückstausicherungen Gemeinschaftseigentum. Denn ihre Anbringung dient der Sicherheit des gesamten Gebäudes. Der Kosten der Anbringung dieser Rückstausicherungen treffen daher alle Eigentümer, nicht nur diejenigen der jeweiligen Waschmaschinen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10.11.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.10.1997 - 29 T 95/96 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
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