16 U 72/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 16 U 72/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 16 U 72/97
16 U 72/97Tribunal supérieur12 janv. 1998
Regest
Wer sein Girokonto einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung ausschließlich eigener Geldgeschäfte unter Erteilung einer Kontovollmacht überläßt, muß sich im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über rechtsgrundlose Eingänge auf dem Konto (hier: zu Unrecht veranlaßte Überweisungen) zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Verfügende alle Eingänge auf dem Konto veruntreut hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 U 72/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-12
Aktenzeichen: 16 U 72/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0112.16U72.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 166, 818, 812
Leitsätze
Wer sein Girokonto einem Dritten zum alleinigen Gebrauch für die Abwicklung ausschließlich eigener Geldgeschäfte unter Erteilung einer Kontovollmacht überläßt, muß sich im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB das Wissen des Verfügenden über rechtsgrundlose Eingänge auf dem Konto (hier: zu Unrecht veranlaßte Überweisungen) zurechnen lassen und kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Verfügende alle Eingänge auf dem Konto veruntreut hat.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.8.97 - 3 O 94/97 - teilweise abgeändert und auch die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 34.316,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.96 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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