Oberlandesgericht Köln, 1998-03-03, 9 U 199/95

9 U 199/95Tribunal supérieur3 mars 1998

Regest

1) Zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB gehört nicht das Merkmal der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses. 2) Der Versicherungsnehmer muß für das Vorbringen eines Unfalles in diesem Sinne den vollen Beweis führen - Beweiserleichterungen greifen nicht ein; für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls ist andererseits der Versicherer voll beweispflichtig, ebenfalls ohne Beweiserleichterungen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 199/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-03

Aktenzeichen: 9 U 199/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0303.9U199.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 12 Nr. 1; VVG § 61

Leitsätze

  1. Zum Begriff des Unfalls im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB gehört nicht das Merkmal der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses.

  2. Der Versicherungsnehmer muß für das Vorbringen eines Unfalles in diesem Sinne den vollen Beweis führen - Beweiserleichterungen greifen nicht ein; für die absichtliche Herbeiführung des Unfalls ist andererseits der Versicherer voll beweispflichtig, ebenfalls ohne Beweiserleichterungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 598/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.01.1995 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 14.025,65 DM nebst 4% Zinsen seit dem 06.10.1994 ver-urteilt worden ist. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 23% und der Beklagten zu 77% auferlegt, jedoch mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.01.1995 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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