Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 116/97

19 U 116/97Tribunal supérieur6 mars 1998

Regest

1. Sonderfachleute müssen sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen in eigener Verantwortung beschaffen. Dazu müssen sie ihrem Auftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihr Auftraggeber von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werde. 2. Dem Geschädigten, der von einem beauftragten Sonderfachmann wegen eines unrichtigen Gutachtens Schadensersatz fordert, kann grundsätzlich nicht deswegen ein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Sonderfachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 116/97 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 19 U 116/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U116.97.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 254

Leitsätze

  1. Sonderfachleute müssen sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen in eigener Verantwortung beschaffen. Dazu müssen sie ihrem Auftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihr Auftraggeber von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werde.
  2. Dem Geschädigten, der von einem beauftragten Sonderfachmann wegen eines unrichtigen Gutachtens Schadensersatz fordert, kann grundsätzlich nicht deswegen ein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Sonderfachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.

Tenor

Auf die Berufung des Streithelfers der Kläger wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.04.1997 - 21 O 483/94 - teilweise abgeändert. Die Klage ist dem Grunde nach in vollem Umfang gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sa-che an das Landgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landge-richt vorbehalten.

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