19 U 225/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 225/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 225/97
19 U 225/97Tribunal supérieur6 mars 1998
Regest
1) Eine Berufung, die die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Frage stellt, sondern ausschließlich einen neuen, bisher nicht verfolgten Ausspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig. 2) Eine wegen fehlender Beschwer an sich unzulässige selbständige Berufung kann nach dem mutmaßlichen Parteiwillen in eine zulässige unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 225/97 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-06
Aktenzeichen: 19 U 225/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U225.97.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 519, 521, 767
Leitsätze
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Eine Berufung, die die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Frage stellt, sondern ausschließlich einen neuen, bisher nicht verfolgten Ausspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig.
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Eine wegen fehlender Beschwer an sich unzulässige selbständige Berufung kann nach dem mutmaßlichen Parteiwillen in eine zulässige unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden.
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das am 17.07.1997 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 420/95 - hinsichtlich der Klage teilweise wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 08.09.1994 - 21 O 124/94 - wird hinsichtlich der Hauptforderung von mehr als 38.340,29 DM für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Anschlußberufung der Kläger, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet, zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
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