Oberlandesgericht Köln, 1998-03-10, 9 U 184/97

9 U 184/97Tribunal supérieur10 mars 1998

Regest

Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 9 U 184/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-10

Aktenzeichen: 9 U 184/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0310.9U184.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 6 Abs. 3; AKB §§ 3 II, 7 Nr. I u. V, 12

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer muß in der Kfz-Diebstahlversicherung lediglich Anzeichen beweisen, die auf das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schließen lassen. Fehlen Zeugen für diesen sog. "Minimalsachverhalt", kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses nach § 286 ZPO, den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. Ein wirtschaftliches Interesse an der Versicherungsleistung oder Kopierspuren an einem Fahrzeugschlüssel sind alleine nicht ausreichend zur Annahme einer Vortäuschung der Entwendung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.06.1997 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen - 10 O 23/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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