Oberlandesgericht Köln, 1998-03-16, 16 Wx 48/98

16 Wx 48/98Tribunal supérieur16 mars 1998

Regest

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betreuten unbedingt Vorrang. Sein Vorschlag darf nur übergangen werden, wenn die Gefahr begründet ist, daß der Vorgeschlagene sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde. Der Umstand, daß noch geeignete Personen in Betracht kommen, vermag den Vorschlag des Betroffenen nicht zu entkräften.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 48/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-16

Aktenzeichen: 16 Wx 48/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0316.16WX48.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1897

Leitsätze

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Wille des Betreuten unbedingt Vorrang. Sein Vorschlag darf nur übergangen werden, wenn die Gefahr begründet ist, daß der Vorgeschlagene sein Amt nicht zum Wohle des Betroffenen führen werde. Der Umstand, daß noch geeignete Personen in Betracht kommen, vermag den Vorschlag des Betroffenen nicht zu entkräften.

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des Betei-ligten zu 3. vom 30.1.1998 gegen den Beschluß der 1. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1997 - 1 T 482/97 - werden zurückgewiesen, soweit sie sich ge-gen die Anordnung der Betreuung mit Beschluß des Amtsge-richts Köln vom 01.08.1997 - 51 XVII K 207/97 - richten; im übrigen wird der landgerichtliche Beschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

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