Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 19 W 8/98

19 W 8/98Tribunal supérieur18 mars 1998

Regest

Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 8/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-18

Aktenzeichen: 19 W 8/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.19W8.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114 ff.

Leitsätze

Ein Prozeßkostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Frage nach Vermögenswerten unvollständig ist, aber Anhaltspunkte für das Vorhandensein nicht angegebener Vermögensgegenstände bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 1997 - 21 0 378/97 - wird zurückgewiesen.

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