Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 Wx 56/98

16 Wx 56/98Tribunal supérieur30 mars 1998

Regest

Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 56/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-30

Aktenzeichen: 16 Wx 56/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16WX56.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16 Abs. 2

Leitsätze

Sind in sämtlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten einer Wohnungseigentumsanlage von Anfang an Meßgeräte zur Erfassung des Wasserverbrauchs installiert, sieht aber die Teilungsordnung, die bereits vor der Bauausführung errichtet worden war, eine Abrechnung der Wasserkosten nach der Personenzahl vor, die sich insbesondere in den Gewerbeeinheiten nur schwierig ermitteln läßt, so besteht ein Anspruch auf Änderung der Teilungsordnung dahin, daß das Wasser künftig nach den Zählerständen der Wasseruhren abzurechnen sei.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 15.1.98 - 29 T 260/97 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

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