9 U 96/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-31, 9 U 96/96
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-31, 9 U 96/96
9 U 96/96Tribunal supérieur31 mars 1998
Regest
1) Der Kfz-Kaskoversicherer muß nur für die Unfallschäden Ersatz leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen im Rahmen der bestehenden Versicherung abgedeckten Schadensfall entstanden sind, wobei der Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat. 2) Beweiserleichterungen greifen nur dann ein, wenn auch der Versicherungsnehmer - etwa wegen Fahrerflucht des Unfallgegners - zur weiteren Aufklärung der Schadensursache nicht mehr imstande ist. Dann genügt der Nachweis, daß die vorhandenen Schäden ihrer Art nach nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 96/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-31
Aktenzeichen: 9 U 96/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0331.9U96.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: AKB § 12 Abs. 1 II e
Leitsätze
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Der Kfz-Kaskoversicherer muß nur für die Unfallschäden Ersatz leisten, die ursächlich und unmittelbar durch einen im Rahmen der bestehenden Versicherung abgedeckten Schadensfall entstanden sind, wobei der Versicherungsnehmer dies grundsätzlich nachzuweisen hat.
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Beweiserleichterungen greifen nur dann ein, wenn auch der Versicherungsnehmer - etwa wegen Fahrerflucht des Unfallgegners - zur weiteren Aufklärung der Schadensursache nicht mehr imstande ist. Dann genügt der Nachweis, daß die vorhandenen Schäden ihrer Art nach nur auf einem Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 II e AKB beruhen können.
Tenor
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 28. März 1996 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 267/92 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Klä-ger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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