Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 17 W 128/98

17 W 128/98Tribunal supérieur22 avr. 1998

Regest

1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses. 2. Der Schuldner kann die Avalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners. 3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 128/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-22

Aktenzeichen: 17 W 128/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.17W128.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 788 II; ZPO § 788 I

Leitsätze

  1. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid aufgrund einer Bürgschaftsgestellung dem Schuldner entstandenen Avalkosten gehören nicht zu den Kosten des vorangegangenen Prozesses.

  2. Der Schuldner kann die Avalkosten auch nicht gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ersetzt verlangen; diese Bestimmung erfaßt nur die nach § 788 Abs. 1 ZPO zugunsten des Gläubigers beigetriebenen Vollstreckungskosten, nicht aber die durch die Vollstreckung entstandenen eigenen Kosten des Schuldners.

  3. Der Schuldner kann Ersatz seines Aufwandes nur im Wege des Zwischenantrages nach § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder durch eine besondere Klage erlangen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

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