Oberlandesgericht Köln, 1998-04-27, 5 W 29/98

5 W 29/98Tribunal supérieur27 avr. 1998

Regest

Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III kein Raum mehr. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 W 29/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-27

Aktenzeichen: 5 W 29/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0427.5W29.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 269 III

Leitsätze

Nimmt der Kläger seine Zahlungsklage zurück, nachdem sich die Parteien außergerichtlich dahin geeinigt haben, daß mit der Zahlung eines bestimmten Betrages "alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sein sollen, ist für eine Kostenentscheidung gemäß § 269 III kein Raum mehr. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß (auch) keine gegenseitigen Erstattungsansprüche wegen der durch das Klageverfahren entstandenen Kosten bestehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeschluß des Landgerichts Köln vom 09.03.1998 - 90 O 31/98 - aufgehoben.

Der Antrag der Beklagten vom 4. März 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklag-te.

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