13 W 52/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-06, 13 W 52/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-06, 13 W 52/97
13 W 52/97Tribunal supérieur6 mai 1998
Regest
1. Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 13 W 52/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-06
Aktenzeichen: 13 W 52/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0506.13W52.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 249, 823, 847; ZPO § 114; ZPO §§ 286, 287
Leitsätze
- Zum Begriff der Bagatellverletzungen, bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise versagt werden kann. 2. Zu den Voraussetzungen und Grenzen eines psychisch vermittelten haftungsrechtlichen Ursachenzusammenhangs zwischen einer geringfügigen Hundebißverletzung und Miktionsstörungen (hier: eines 78jährigen Verletzten). 3. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht allenfalls in einem Maße, welches die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so ist dieses Gericht - folgerichtig auch das Beschwerdegericht - nicht befugt, teilweise Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
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