19 U 25/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 U 25/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 U 25/98
19 U 25/98Tribunal supérieur15 mai 1998
Regest
19 U 25/98 - Urteil vom 15.05.1998 - Vertragsstrafenregelung im AGB 1) Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt. 2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein. 4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 25/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-15
Aktenzeichen: 19 U 25/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19U25.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: VERTRAGSSTRAFENREGELUNG IM AGB
Leitsätze
19 U 25/98 - Urteil vom 15.05.1998 -
Vertragsstrafenregelung im AGB
- Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz findet auch bei im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt. 2) Zur Frage, ob eine in Form eines zeitlich beschränkten Wettbewerbsverbots geregelte nachvertragliche Kundenschutzklausel den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 3) Eine in Höhe von 50.000,00 DM formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung ihrer Druckfunktion nicht unangemessen hoch, wenn der Klauselverwender ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hat, daß der von ihm zur Erledigung eines Auftrags als Subunternehmer eingeschaltete Vertragspartner den Kunden, bei dem weitere Großprojekte anstehen, nicht abwirbt. Der Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils muß nicht Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe sein. 4) § 343 BGB ist auf Individualvereinbarungen, nicht dagegen auf Vertragsstrafenklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen.
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