Oberlandesgericht Köln, 1998-05-25, 14 W 27/98

14 W 27/98Tribunal supérieur25 mai 1998

Regest

Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar. Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 W 27/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-25

Aktenzeichen: 14 W 27/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0525.14W27.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 216, 252, 567; BGB n.F. § 1599 Abs. 2

Leitsätze

Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gem. § 1599 II BGB n.F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichttermierung der Sache 4 C 388/96 wird festgestellt, daß Termin zur mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht zu bestimmen ist.

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