Oberlandesgericht Köln, 1998-06-05, 19 U 269/97

19 U 269/97Tribunal supérieur5 juin 1998

Regest

1. Der Haftpflichtversicherer ist einfacher Streitgenosse seines Versicherungsnehmers und kann diesem im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Das erforderliche rechtliche Interesse hierzu ergibt sich aus § 3 Nr. 8 PflVG. 2. Für die Überzeugungsbildung, daß ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischwerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematischnaturwissen- schaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 269/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-05

Aktenzeichen: 19 U 269/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0605.19U269.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 8 PflVG, 66 ZPO

Leitsätze

  1. Der Haftpflichtversicherer ist einfacher Streitgenosse seines Versicherungsnehmers und kann diesem im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Das erforderliche rechtliche Interesse hierzu ergibt sich aus § 3 Nr. 8 PflVG.

  2. Für die Überzeugungsbildung, daß ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischwerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematischnaturwissen- schaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.10.1997 - 20 O 222/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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