Oberlandesgericht Köln, 1998-06-15, 19 U 260/97

19 U 260/97Tribunal supérieur15 juin 1998

Regest

1. Auch der gewerbsmäßige Gebrauchtwagenhändler kann die Gewährleistung formularmäßig ausschließen, jedenfalls für solche technischen Mängel, die ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt festgestellt werden können. 2. Enthält der Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen fettgedruckt die Erklärung: "Da das Fahrzeug vom Verkäufer nicht auf Unfallspuren und auf andere Mängel untersucht worden ist, können frühere Unfälle, Korrosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare Schäden an der Karosserie, am Fahrgestell, an der Bodengruppe oder am Motor auch nicht ausgeschlossen werden..." und steht eine vereinbarte Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV noch aus, dann kann die Äußerung des Verkäufers vor dem Vertragsschluß, das Fahrzeug sei einwandfrei, nicht als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden. 3. Verfügt ein Gebrauchtwagenhändler nicht über eine eigene Werkstatt, dann liegt in dem Vermerk "TÜV neu" im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen nicht die Zusicherung des Händlers, das Fahrzeug werde nach einer noch vorzunehmenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher sein (Abgrenzung zu BGHZ 103, 275 = BB 1988, 719 = MDR 1988, 574 = WM 1988, 540 = DRsp-ROM Nr. 1992/2635).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 260/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-15

Aktenzeichen: 19 U 260/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U260.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 459 Abs. 2, 476 BGB

Leitsätze

  1. Auch der gewerbsmäßige Gebrauchtwagenhändler kann die Gewährleistung formularmäßig ausschließen, jedenfalls für solche technischen Mängel, die ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt festgestellt werden können.

  2. Enthält der Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen fettgedruckt die Erklärung: "Da das Fahrzeug vom Verkäufer nicht auf Unfallspuren und auf andere Mängel untersucht worden ist, können frühere Unfälle, Korrosionsschäden sowie andere sichtbare und unsichtbare Schäden an der Karosserie, am Fahrgestell, an der Bodengruppe oder am Motor auch nicht ausgeschlossen werden..." und steht eine vereinbarte Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV noch aus, dann kann die Äußerung des Verkäufers vor dem Vertragsschluß, das Fahrzeug sei einwandfrei, nicht als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden.

  3. Verfügt ein Gebrauchtwagenhändler nicht über eine eigene Werkstatt, dann liegt in dem Vermerk "TÜV neu" im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen nicht die Zusicherung des Händlers, das Fahrzeug werde nach einer noch vorzunehmenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bei der Übergabe an den Käufer verkehrssicher sein (Abgrenzung zu BGHZ 103, 275 = BB 1988, 719 = MDR 1988, 574 = WM 1988, 540 = DRsp-ROM Nr. 1992/2635).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.10.1997 - 20 O 242/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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