Oberlandesgericht Köln, 1998-07-01, 17 W 129/98

17 W 129/98Tribunal supérieur1 juil. 1998

Regest

Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 129/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-01

Aktenzeichen: 17 W 129/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0701.17W129.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZSEG § 16 II; ZSEG § 7; ZSEG § 3

Leitsätze

Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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