Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 U 97/97

16 U 97/97Tribunal supérieur7 sept. 1998

Regest

Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 97/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-09-07

Aktenzeichen: 16 U 97/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16U97.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 286, 308

Leitsätze

Leitet der Kläger seinen Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt her, der durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt wird, so darf das Gericht den Anspruch nicht aus einem anderen durch die Zeugen in der Beweisaufnahme vorgetragenen Sachverhalt herleiten, wenn der Kläger sich diesen anderen Sachverhalt nicht zu eigen macht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.11.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 598/96 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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