Oberlandesgericht Köln, 1998-09-07, 16 WX 73/98

16 WX 73/98Tribunal supérieur7 sept. 1998

Regest

Gerichtliche Abberufung des Verwalters WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48 Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 73/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-07

Aktenzeichen: 16 WX 73/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0907.16WX73.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 21 ABS. 4, 43 ABS. 1 NR. 1, 48

Leitsätze

Gerichtliche Abberufung des Verwalters

WEG §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1, 48 Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.

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