Oberlandesgericht Köln, 1998-09-16, 13 U 48/98

13 U 48/98Tribunal supérieur16 sept. 1998

Regest

Die Bank darf sich grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Allein die Verwendung des Überweisungsformulars einer anderen Bank ist noch kein verdachterregender Umstand, der Anlass zu einer telefonischen Vergewisserung beim Bankkunden geben müsste.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 U 48/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-09-16

Aktenzeichen: 13 U 48/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0916.13U48.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 675

Leitsätze

Die Bank darf sich grundsätzlich auf die formale Prüfung beschränken, ob der Überweisungsauftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck der Echtheit erweckt. Allein die Verwendung des Überweisungsformulars einer anderen Bank ist noch kein verdachterregender Umstand, der Anlass zu einer telefonischen Vergewisserung beim Bankkunden geben müsste.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.1.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 393/96 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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