Oberlandesgericht Köln, 1998-09-30, 16 Wx 163/98

16 Wx 163/98Tribunal supérieur30 sept. 1998

Regest

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 163/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-09-30

Aktenzeichen: 16 Wx 163/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0930.16WX163.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 23; BGB §§ 134, 135

Leitsätze

Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur dann nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Beides trifft für einen Beschluß nicht zu, durch den die Gemeinschaft entgegen einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Kosten von Reparaturen am Sondereigentum oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts übernimmt, wenn die Gemeinschaft den Grund für die Kostenübernahme darin sieht, daß der Schaden am Sondereigentum möglicherweise durch schadhaftes Gemeinschaftseigentum ausgelöst wurde.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ge-gen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 162/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu zahlen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

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