6 U 87/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-10-30, 6 U 87/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-10-30, 6 U 87/98
6 U 87/98Tribunal supérieur30 oct. 1998
Regest
1. Unter einem "Rechenzentrum" versteht der Verkehr eine Institution, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung (outsourcing) durchführt. Ein Daten verarbeitendes Unternehmen, das keine dieser Voraussetzungen erfüllt, führt die angesprochenen Verkehrskreise relevant in die Irre, wenn es sich werblich und/oder in seiner Firma als "Rechenzentrum" bezeichnet. 2. Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung durch eine Industrie- und Handelskammer und der Anspruchsverwirkung bei Irreführungstatbeständen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 87/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-30
Aktenzeichen: 6 U 87/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1030.6U87.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 3, 13
Leitsätze
- Unter einem "Rechenzentrum" versteht der Verkehr eine Institution, die entweder bei einem großen Unternehmen zentral die Verarbeitung von Daten übernimmt, oder diese Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen für andere Betriebe zu deren Entlastung (outsourcing) durchführt. Ein Daten verarbeitendes Unternehmen, das keine dieser Voraussetzungen erfüllt, führt die angesprochenen Verkehrskreise relevant in die Irre, wenn es sich werblich und/oder in seiner Firma als "Rechenzentrum" bezeichnet.
- Zur Frage der rechtsmißbräuchlichen Rechtsverfolgung durch eine Industrie- und Handelskammer und der Anspruchsverwirkung bei Irreführungstatbeständen.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.3.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 195/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird:
Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben die Bezeichnung "Rechenzentrum" zu führen: 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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