2 Wx 48/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 2 Wx 48/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-04, 2 Wx 48/98
2 Wx 48/98Tribunal supérieur4 nov. 1998
Regest
1) Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar. 2) Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 48/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-04
Aktenzeichen: 2 Wx 48/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1104.2WX48.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: KostO §§ 14 Abs. 2, 60 Abs. 4
Leitsätze
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Der Hinweis des Kostenbeamten, eine Grundbucheintragung sei gebührenpflichtig, und die Aufforderung zur Mitteilung des Verkehrswertes sind einem Kostenansatz nicht gleichzusetzen und daher nicht mit der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO anfechtbar.
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Die Nichterhebung der Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO gemäß § 60 Abs. 4 KostO ist davon abhängig, daß der Eintragungsantrag innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Auf Fälle einer unverschuldeten Einhaltung der 2-Jahres-Frist ist § 60 Abs. 4 KostO nicht entsprechend anzuwenden.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. August 1998 werden die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1998 - 11 T 153/98 - und des Amtsge-richts Köln vom 28. April 1998 - 15 Köln 24231 (in jenem Beschluß versehentlich be-zeichnet mit 15 Köln 24321) - aufgehoben und die Sache an den Kostenbeamten des Amtsge-richts Köln zurückgegeben.
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