16 WX 169/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-11-18, 16 WX 169/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-11-18, 16 WX 169/98
16 WX 169/98Tribunal supérieur18 nov. 1998
Regest
Beginn der Rechtsmittelfrist bei verkündeten Beschlüssen FGG § Abs. 3, WEG § 47 1) Wurde im Verkündungstermin in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten nur der Tenor eines Beschlusses verkündet und dies auch protokolliert,so liegt hierin keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. 2) In den Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, daß in WEG- Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 169/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-11-18
Aktenzeichen: 16 WX 169/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:1118.16WX169.98.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § ABS. 3; WEG § 47
Leitsätze
Beginn der Rechtsmittelfrist bei verkündeten Beschlüssen
FGG § Abs. 3, WEG § 47 1) Wurde im Verkündungstermin in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten nur der Tenor eines Beschlusses verkündet und dies auch protokolliert,so liegt hierin keine wirksame, den Lauf der Beschwerdefrist in Gang setzende Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 3 FGG. 2) In den Verfahren auf Zahlung rückständigen Wohngeldes ist regelmäßig in Abweichung von dem Grundsatz, daß in WEG- Verfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Erstattungsgrundsätze angezeigt.
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